Vereins-Satzung |
Kultur- und Geselligkeitsverein Nordweststadt e.V. Die Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main, erfolgte am 30. April 1975 unter der Registrier-Nr. 6681. Die vorliegende Satzung entspricht der Eintragung beim Amtsgericht Frankfurt am Main. Der Vorstand Satzung § 1: Name und Sitz 1. Der Verein wurde am 23. Juni 1966 gegründet. Er führt den Namen "Kultur- und Geselligkeits-Verein Nordweststadt" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung, abgekürzt: KGV Nordweststadt e.V. 2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Frankfurt am Main. § 2: Farben und Wappen Die Farben des Vereins sind "Rot-Weiß". Das Vereinswappen zeigt auf weißem Untergrund mit rotem Rand in einem Kreis die Buchstaben "KGV". § 3: Zweck Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Solidarität die Pflege der Geselligkeit und der Unterhaltung. Er ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und sieht seine Aufgabe allein darin, durch Veranstaltungen bei der Öffentlichkeit den Sinn für Geselligkeit und Unterhaltung zu wecken, zu fördern und zu erhalten sdowie die Menschen in Freude und Freundschaft miteinander zu verbinden. § 4: Mitgliedschaft Der Verein umfasst: a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre b) Jugendmitglieder vom 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr c) Ehrenmitglieder. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Minderjährige bedürfen der Unterschrift des gestzlichen Vertreters. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderem Maße und in vorbildlicher Weise durch aktive Tätigkeit für den Verein, seine Belange und sein Ansehen eingesetzt haben. Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch Tod 2. durch freiwilligen Austritt. Dieser ist durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zu erklären und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum nächsten Quartalsende zulässig. 3. durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes a) bei Aberkennung der bürgelichen Ehrenrechte b) wegen unehrenhafter Handlungen c) wegen vereinsschädigenden odeer den Vereinsfrieden störenden Verhaltens d) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig sind und ihre Zahlungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/§ der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf Ausschließung zu äußern. Der ausgeschlossenen kann binnen zwei Wochen nach Empfang der Mitteilung Widerspruch gegen seine Ausschließung erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Der Widerspruch ist an den Vorstand zu richten. Für seine Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgebend. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche dem Verein gegenüber. § 5: Beiträge Es werden erhoben: eine Aufnahmegebühr sowie Mitgliedsbeiträge. Ihre Festsetzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Freiwillig ausgetretene Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge bis zum Ende des Kalendervierteljahres verpflichtet, in welchem die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Wirtschaftlich in Not geratenen Mitgliedern kann der Vorstand auf Antrag Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. So lange bei Mitgliedern Wehrdienst abgeleistet wird, ruht die Beitragspflicht. § 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab, das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom 21. Lebensjahr an. Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit nachträglich sein könnte. Kein Mitglied darf Gewinnanteile und in seiner Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. § 7: Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr § 8: Organe des Vereins Die Organe des Veeins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand er besteht aus dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem 1. Kassierer dem 1. Schriftführer dem Vergnügungsausschussleiter die auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind. Je zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt. 3. der erweiterete Vorstand Er besteht aus dem Vorstand sowie dem 2. Kassierer dem 2. Schriftführer dem Archivar dem 1. Beisitzer dem 2. Beisitzer dem 3. Beisitzer § 9: Mitgliederversammlung Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von zwei Wochen, schriftlich einzuladen sind. Sie muss im ersten Viertel eines jeden Jahres einerufen werden. Anträge für diese Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens eine Woch vorher schriftlich eingereicht werden und begründet sein. Über die Anträge, die in der Versammlung gestellt werden, ist nur Beschluss zu fassen, wenn 3/$ der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern dafür aussprechen. Der Mitgliederversammlung obliegen: 1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Berichte der Kassenprüfer. 2. Entlastung des gesamten Vorstandes 3. Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird jeweils auf 2 Jahre mit einfacher Mehr heit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. 4. Wahl von 2 Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss. 5. Jede Änderung der Satzung. 6. Entscheidung über eingereichte Anträge und über den Widerspruch eines Vereinsmitgliedes gegen seine Ausschließung durch den Vorstand. 7. Auflösung des Vereins. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordelich machen oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Die Einberufung hat dann innerhalb eines Monats nach Antragstellung zu erfolgen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der erweiterte Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Die Einladung erfolgt in derselben Art wie zu ordentlichen Mitgliederversammlungen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betroffen ist. Die Niederschrift ist aufzubewahren. § 10: Vorstand Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. Scheidet im Laufe einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, dann bestellt der erweiterte Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger. Vorstand und erweiterter Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfall durch dessen Stellvertreter einzuberufen. Die einladung hat in der Regel acht Tage vorher zu erfolgen unter Angabe der Tagesordnung. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von 2 Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit des erweiterten Vorstandes erfordert die Anwesenheit von mindestens acht seiner Mitglieder. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit soweit die Satzung nichts anderes vorschreit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandsitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichen ist. Die Niederschrift ist aufzubewahren. Der gesamte Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. § 11: Kassenprüfung Die Kassenprüfer können jederzeit das gesamte Vereinsvermögen prüfen. Sie müssen das mindestens einmal im Jahr tun. In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstatten sie für das voraus gegangene Geschäftsjahr Bericht. Auf ihren Antrag wird der Vorstand entlastet. § 12: Satzungsänderung Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. § 13: Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur von eineer zu deisem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Versammlung beschließt gleichzeitig über die Art der Liquidation und bestimmt eine Vereinigung der freien Wohlfahrtspflege, an die das verbleibende Vereinsvermögen zur Verwendung für gemeinnützige und Wohlfahrtszwecke fällt. Sollte der Verein aus irgendeinem Grund die Rechtsfähigkeit verlieren, dann hat dieses Bestimmungsrecht, der zu diesem Zeitpunkt bestellte Vorstand. Der Vorstand Frankfurt am Main-Nordweststadt 30. April 1975 |